Grüß Gott, ich bin Thomas von der Redaktion bei TVR-News.de. Wussten Sie, dass im Jahr 2019 ein Bäckermeister 147 Tage krankgeschrieben war – alles wegen derselben Lungenerkrankung? Dieser Fall zeigt, wie komplex das Thema Krankengeld bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit sein kann.
In Deutschland haben Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Danach greift das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Doch was passiert, wenn dieselbe Krankheit wiederholt auftritt? Dieser Artikel beleuchtet die Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit und zum Krankengeld, die bis 2025 gelten.
Wir werden die Grundlagen der Entgeltfortzahlung erläutern und aufzeigen, wie der Übergang zum Krankengeld erfolgt. Besonders wichtig sind dabei die Sechs-Monats-Frist und die Zwölf-Monats-Regelung. Diese bestimmen, wann bei gleicher Krankheit erneut ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht.
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es entscheidend, diese Regelungen zu kennen. Sie beeinflussen die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall erheblich. Lassen Sie uns gemeinsam die Details dieser wichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen erkunden.
Grundlagen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Das Arbeitsrecht in Deutschland sieht klare Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vor. Diese Bestimmungen sichern Arbeitnehmern finanzielle Stabilität während einer Erkrankung zu.
Gesetzliche Regelungen zur Lohnfortzahlung
Arbeitgeber sind verpflichtet, für maximal sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit zu leisten. Diese Regelung gilt für jedes neue Arbeitsverhältnis, unabhängig von vorherigen Krankheitszeiten. Bei einer neuen Krankheit besteht erneut Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen.
Dauer der Entgeltfortzahlung
Die Dauer der Entgeltfortzahlung kann sich bei Fortsetzungserkrankungen ändern. Ein erneuter Anspruch auf Lohnfortzahlung von bis zu sechs Wochen entsteht, wenn zwischen der letzten und der neuen Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von sechs Monaten liegt. Zudem besteht ein neuer Anspruch, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit zwölf Monate vergangen sind.
Übergang zum Krankengeld
Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber tritt das Krankengeld ein. Gesetzliche Krankenkassen zahlen Krankengeld maximal für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit. Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung beträgt die Höchstdauer des Krankengeldes 18 Monate innerhalb von drei Jahren.
Diese Regelungen im Arbeitsrecht bieten Arbeitnehmern im Krankheitsfall finanzielle Sicherheit und definieren klare Abläufe für den Übergang von der Lohnfortzahlung zum Krankengeld.
Gleiche Krankheit mit Unterbrechung Krankengeld: Definition und Bedeutung
Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn eine Person erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wird. Dies hat besondere Bedeutung für den Krankengeldanspruch. Versicherte erhalten Krankengeld wegen derselben Krankheit für maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren. Die Zeit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wird in diese 78 Wochen eingerechnet.
Bei einer Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit kann es zu Komplikationen kommen. Eine Lücke in der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit kann zur Beendigung des Krankengeldanspruchs führen. Seit 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend, was den Prozess vereinfacht.
Für Arbeitnehmer gilt: Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen Krankheit, die nur durch einen Tag Arbeit unterbrochen wurde, liegt ein einheitlicher Verhinderungsfall vor. Der Arbeitgeber muss dann keine weitere Entgeltfortzahlung leisten.
Um den Anspruch auf Krankengeld zu behalten, ist eine nahtlose Krankschreibung mit der gleichen Diagnose erforderlich. Bei einer Krankmeldung wegen einer anderen Erkrankung während einer laufenden Krankschreibung kann der Anspruch auf Krankengeld verloren gehen. Dies zeigt die Wichtigkeit einer genauen und lückenlosen Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit bei Fortsetzungserkrankungen.
Voraussetzungen für erneute Entgeltfortzahlung
Der Entgeltfortzahlungsanspruch bei Krankheit ist ein wichtiges Recht für Arbeitnehmer. Die Fristenregelung spielt dabei eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich haben Beschäftigte Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Sechs-Monats-Frist bei gleicher Erkrankung
Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit gilt eine besondere Regelung. Der Arbeitnehmer erhält nur dann wieder Entgeltfortzahlung, wenn er mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig war. Diese Frist schützt Arbeitgeber vor übermäßiger finanzieller Belastung.
Zwölf-Monats-Regelung seit Erkrankungsbeginn
Alternativ greift die Zwölf-Monats-Regelung. Ist seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit ein Jahr vergangen, entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. Diese Regelung berücksichtigt längerfristige Krankheitsverläufe.
Bedeutung der Arbeitsunterbrechung
Die Arbeitsunterbrechung ist entscheidend für den erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass es sich um eine neue, unabhängige Erkrankung handelt. Der Diagnoseschlüssel auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht dafür nicht aus. Bei Streitfällen müssen Beschäftigte ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit detailliert schildern.
Die Prüfung der Anrechnung erfolgt durch die Krankenkasse anhand der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsnachweise. Bei Unklarheiten werden Ärzte oder der Medizinische Dienst hinzugezogen. Der Arbeitgeber erhält nur Informationen zur Anrechenbarkeit des Arbeitsunfähigkeits-Zeitraums, nicht zur spezifischen Erkrankung.
Fortsetzungserkrankungen und ihre Folgen
Fortsetzungserkrankungen treten auf, wenn eine vorherige Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit nicht vollständig ausgeheilt ist. Dies hat Auswirkungen auf die Anspruchsdauer Krankengeld und die Krankengeldberechnung. Typische Beispiele sind nicht ausgeheilte Grippe, Lungenentzündung oder rheumatische Beschwerden.
Bei Fortsetzungserkrankungen gelten alle Arbeitsunfähigkeitszeiten als eine Erkrankung. Das bedeutet, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur einmal. Die maximale Dauer der Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen.
- Die 6-Monats-Unterbrechung: Liegen 6 Monate zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiträumen, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
- Die 12-Monats-Rahmenfrist: Nach 12 Monaten seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit entsteht ein neuer Anspruch, auch wenn die 6-Monats-Frist nicht erfüllt ist.
Ein Beispiel verdeutlicht die Folgen: Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 5 Wochen und einer Fortsetzungserkrankung erhält der Beschäftigte nur noch 1 Woche Entgeltfortzahlung. Danach greift die Krankengeldberechnung.
Bei Arbeitgeberwechsel entstehen neue Ansprüche, unabhängig von vorherigen Erkrankungen. Im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Entgeltfortzahlungspflicht besteht.
Unterschiedliche Diagnosen und Ansprüche
Im Jahr 2025 spielt die genaue Unterscheidung von Krankheitsbildern eine wichtige Rolle für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei Mehrfacherkrankungen ist die korrekte Einordnung entscheidend für die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.
Neue Krankheit während bestehender Arbeitsunfähigkeit
Tritt eine neue Krankheit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf, gelten die Fristen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit weiter. Das Bundesarbeitsgericht entschied 2019, dass eine neue Entgeltfortzahlung nur erfolgt, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war.
Rechtliche Bewertung verschiedener Krankheitsbilder
Die rechtliche Bewertung von Krankheitsbildern ist komplex. Bei Diagnoseunterschieden ohne erkennbaren Zusammenhang muss der Arbeitgeber zweimal für sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Bei gleicher Grunderkrankung können Krankheitszeiten addiert werden.
Eine detaillierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist entscheidend für die Beurteilung der Ansprüche. Arbeitnehmer müssen im Streitfall beweisen, dass die vorherige Arbeitsunfähigkeit beendet war, bevor eine neue eintrat.
Situation | Entgeltfortzahlung | Krankengeld |
---|---|---|
Unterschiedliche Krankheiten mit Arbeitsunterbrechung | Zweimal 6 Wochen | Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung |
Gleiche Grunderkrankung | Einmal 6 Wochen | Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung |
Neue Krankheit während bestehender Arbeitsunfähigkeit | Keine weitere | Fortsetzung des bestehenden Anspruchs |
Pflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit
Arbeitnehmerpflichten im Krankheitsfall sind wichtig für einen reibungslosen Ablauf. Die Krankmeldung spielt dabei eine zentrale Rolle. Ab 2025 gelten neue Regeln für die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber
Bei Krankheit müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber sofort informieren. Die Krankmeldung sollte vor Arbeitsbeginn erfolgen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, ist eine ärztliche Bescheinigung nötig.
Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab 2025 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Standard. Ärzte übermitteln die eAU direkt an die Krankenkassen. Arbeitgeber rufen die Daten elektronisch ab. Arbeitnehmer müssen nur noch den Arbeitgeber über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren.
- Sofortige Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber
- Arztbesuch bei länger als drei Tagen andauernder Krankheit
- Keine Pflicht zur Vorlage der Papierbescheinigung ab 2025
Die neuen Regelungen vereinfachen den Prozess der Krankmeldung. Arbeitnehmer müssen dennoch ihre Pflichten ernst nehmen. Nur so sichern sie ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Berechnung des Krankengeldes
Die Krankengeldberechnung im Jahr 2025 folgt klaren Regeln. Das Krankengeld beträgt 70% des Bruttoentgelts, maximal jedoch 90% des Nettoarbeitsentgelts. Die Bemessungsgrundlage basiert auf dem letzten Gehalt vor der Arbeitsunfähigkeit.
Für die Ermittlung des Netto-Krankengeldes werden Abzüge berücksichtigt. Diese umfassen 1,525% für die Pflegeversicherung, 1,5% für die Arbeitslosenversicherung und 9,35% für die Rentenversicherung. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Die maximale Bezugsdauer des Krankengeldes beträgt 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit. Tatsächlich werden jedoch nur 72 Wochen Krankengeld ausgezahlt, da die Bezugszeit bereits während der Lohnfortzahlung läuft. Für einen erneuten Anspruch muss der Versicherte mindestens sechs Monate erwerbstätig und nicht arbeitsunfähig gewesen sein.
Wichtig: Krankschreibungen müssen innerhalb einer Woche bei der Krankenkasse eingereicht werden, um Krankengeld zu erhalten. Bei verspäteter Meldung erfolgt keine Zahlung bis zur Vorlage der neuen Bescheinigung. Während stationärer Behandlungen kann eine „Liegebescheinigung“ zur Beantragung des Krankengeldes verwendet werden.
Besondere Fallkonstellationen
Im Jahr 2025 gibt es einige besondere Situationen, die den Krankengeldanspruch beeinflussen können. Bei Krankheit im Urlaub gelten spezielle Regelungen. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall weiterhin Entgeltfortzahlung leisten.
Urlaub während der Krankheitsphase
Wenn ein Arbeitnehmer während einer längeren Krankheitsphase Urlaub nehmen möchte, ist dies grundsätzlich möglich. Allerdings muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber und die Krankenkasse darüber informieren. Der Krankengeldanspruch ruht für die Dauer des Urlaubs. Nach dem Urlaub kann der Bezug von Krankengeld fortgesetzt werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht.
Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit
Bei einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit während des Krankengeldbezugs spricht man von Teilzeitarbeit. In diesem Fall wird das Krankengeld angepasst. Die Höhe richtet sich nach dem verbleibenden Arbeitsausfall. Diese Regelung ermöglicht eine schrittweise Wiedereingliederung ins Berufsleben und kann den Genesungsprozess positiv beeinflussen.
Betriebsübergang und Arbeitgeberwechsel
Bei einem Betriebsübergang oder Arbeitgeberwechsel bleiben die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld grundsätzlich bestehen. Der neue Arbeitgeber tritt in die Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers ein. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer den neuen Arbeitgeber über bestehende Arbeitsunfähigkeiten informiert. So können Missverständnisse und rechtliche Komplikationen vermieden werden.